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CONSERVE Marketing-Service

Geschäftsbedingungen

Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese all­ge­meinen Geschäfts- und Lieferbe­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle zwis­chen der CONSERVE Unternehmens-Gruppe, vertreten durch Ihren Inhab­er Sas­san A. Tat, mit Haupt-Sitz im Medi­a­Park 11 in 50670 Köln – nach­fol­gend CONSERVE genan­nt – und dem Kun­den abgeschlosse­nen Verträge sowie alle son­sti­gen Absprachen, die im Rah­men der Geschäftsverbindung getrof­fen wer­den. Der Ver­tragsin­halt richtet sich nach den schriftlichen (auch per eMail) getrof­fe­nen Vere­in­barun­gen. Mündliche Neben-Abre­den sind unwirk­sam, sofern sie nicht schriftlich (auch per eMail) bestätigt wer­den. All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wer­den aus­drück­lich nicht Ver­tragsin­halt, auch wenn ihnen seit­ens der CONSERVE nicht aus­drück­lich wider­sprochen wird. Mündliche Zusicherun­gen von Mitar­beit­ern der CONSERVE sind nicht verbindlich, sofern sie nicht schriftlich (auch per eMail) bestätigt werden.

Zahlungsbedingungen und Preise

Alle Preise der CONSERVE (z.B. auf Preis-Lis­ten, Kosten-Voran­schlä­gen, Ange­boten und kaufmän­nis­chen Auf­trags­bestä­ti­gun­gen) ver­ste­hen sich grund­sät­zlich zuzüglich der geset­zlich vorgeschriebe­nen Mehrw­ert­s­teuer, sofern diese nicht sep­a­rat aus­gewiesen ist. Ein­führungs- oder Son­der-Preise / ‑Ange­bote gel­ten nur bis zum angegebe­nen Ter­min – anschließend erfol­gt die Berech­nung des Listen-Preises.

Alle Rech­nun­gen der CONSERVE sind inner­halb von 8 Tagen ab Rech­nungs­da­tum ohne Abzug zu zahlen. Maßgebend ist das Datum des Ein­gangs der Zahlung bei der CONSERVE. Im Verzugs­falle ist die CONSERVE berechtigt, weit­ere Liefer­un­gen und Leis­tun­gen zurück­zuhal­ten. Bei Zahlungsverzug des Kun­den ist die CONSERVE berechtigt, Zin­sen in Höhe von 5 % pro Jahr zu berechnen.

Alle Zahlun­gen an die CONSERVE sind grund­sät­zlich durch Über­weisung auf das in der Rech­nung angegebene Bank-Kon­to zu täti­gen; die Kosten für die Über­weisung (auch aus dem Aus­land) trägt dabei der Kunde. Eine Zahlung in Bar oder eine andere Art der Zahlung ist nur nach vorheriger schriftlich­er Vere­in­barung möglich. Eine Zahlung per Scheck ist grund­sät­zlich nicht möglich.

Zahlungskon­di­tio­nen, die auf Ange­boten, Auf­trags­bestä­ti­gun­gen oder Rech­nun­gen geson­dert schriftlich ver­merkt wer­den, haben Vorrang.

Lieferung / Abweichung vom Angebot

Alle Kosten-Voran­schläge und Ange­bote der CONSERVE sind freibleibend. Liefer­ung erfol­gt nur, im Rah­men der Vor­liefer­ung durch unsere Lieferanten.

Sämtliche von der CONSERVE genan­nten Liefer­t­er­mine sind unverbindliche Liefer­t­er­mine, es sei denn, dass ein Liefer­t­er­min aus­drück­lich schriftlich bindend vere­in­bart wird. Tech­nis­che, inhaltliche und gestal­ter­ische Änderun­gen / Abwe­ichun­gen von Ange­boten, Auf­trags­bestä­ti­gun­gen, Beschrei­bun­gen und Angaben in unseren Prospek­ten zu Pro­duk­ten oder zu Her­stellern, Kat­a­lo­gen, Web-Sites bleiben vor­be­hal­ten, ohne dass dem Kun­den gegen die CONSERVE Rechte hier­aus erwach­sen. Ver­langt der Kunde nach Auf­tragserteilung Änderun­gen oder Ergänzun­gen des Auf­trages oder treten son­stige Umstände ein, die der CONSERVE eine Ein­hal­tung des Liefer­t­er­mins unmöglich machen, obwohl die CONSERVE diese Umstände nicht zu vertreten hat, so ver­schiebt sich der Liefer­t­er­min um einen angemesse­nen Zeitraum. Gle­ich­es gilt für den Fall, dass die CONSERVE an der rechtzeit­i­gen Ver­tragser­fül­lung z. B. durch Beschaffungs‑, Fab­rika­tions- oder Liefer­störun­gen bei ihr oder bei ihrem Zuliefer­an­ten gehin­dert ist. Ist die Nichtein­hal­tung eines verbindlichen Liefer­t­er­mins nach­weis­lich auf Mobil­machung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussper­rung oder auf son­stige nach all­ge­meinen Rechts­grund­sätzen von der CONSERVE nicht zu vertre­tende Umstände zurück­zuführen, so wird die Liefer­frist angemessen ver­längert. Der Kunde kann vom Ver­trag zurück­treten, wenn er der CONSERVE nach Ablauf der ver­längerten Frist eine angemessene Nach­frist set­zt. Der Rück­tritt hat schriftlich zu erfol­gen, wenn die CONSERVE nicht inner­halb der Nach­frist erfüllt. Wird der CONSERVE die Ver­tragser­fül­lung aus den vor­ge­nan­nten Grün­den ganz oder teil­weise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.

Die Kosten für die Ver­pack­ung, den Ver­sand und die Trans­portver­sicherung sind grund­sät­zlich vom Kun­den zu tra­gen, wobei die Wahl des Ver­sandweges und der Ver­san­dart im freien Ermessen der CONSERVE liegt. Sofern nichts anderes geson­dert schriftlich vere­in­bart wurde gel­ten die fol­gen­den Gebühren: Stan­dard-Paket inner­halb Deutsch­lands für eine pauschale Gebühr von 40,00 bzw. 80,00 EUR bei einem Gewicht von bis zu 10 bzw. 30 Kilo­gramm / Express-Paket inner­halb Deutsch­lands für eine pauschale Gebühr von 60,00 bzw. 1200,00 EUR bei einem Gewicht von bis zu 10 bzw. 30 Kilo­gramm / Stan­dard-Paket inner­halb Europas für eine pauschale Gebühr von 80,00 bzw. 160,00 EUR bei einem Gewicht von bis zu 10 bzw. 30 Kilo­gramm / Express-Paket inner­halb Europas sowie Pakete in andere Län­der auf Anfrage.

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Ein­tr­e­f­fen sofort zu unter­suchen und erkennbare Trans­ports­chä­den sowie jegliche Beschädi­gung der Ver­pack­ung unverzüglich dem Spedi­teur / Fracht­führer bzw. dessen Erfül­lungs­ge­hil­fen zu melden sowie schriftlich der CONSERVE in gle­ich­er Weise zu melden. Gle­ich­es gilt für verdeck­te Schä­den. Geht die CONSERVE auf­grund des Unter­lassens dieser Verpflich­tung ihrer Ansprüche gegenüber der Ver­sicherung oder dem Sub­liefer­an­ten ver­lustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegen­heitsver­let­zung resul­tieren. Die Gefahr geht auf den Kun­den über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der CONSERVE verlässt.

Urheberrechtsschutz / Nutzungsrechte

Gelieferte und / oder von der CONSERVE entwick­elte Soft­ware, sowohl in Objekt- als auch Source-Code Form, Logos, Bild- und Wortze­ichen, Texte, Abbil­dun­gen sind urhe­ber­rechtlich geschützt. Jede nicht aus­drück­lich genehmigte Nutzung, Vervielfäl­ti­gung, Weit­er­gabe ist unter- sagt. Mehrfache Nutzungsrechte bedür­fen ein­er Mehrfachlizenz.

Der Kunde ist berechtigt, über­lassene Soft­ware zu nutzen. “Nutzen” in diesem Sinne ist jedes dauer­hafte oder vorüberge­hende ganze oder teil­weise ein­ma­lige Vervielfälti­gen durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Über­tra­gen oder Spe­ich­ern der Pro­gramme zum Zwecke ihrer Aus­führung und der Ver­ar­beitung der darin enthal­te­nen Datenbestände. Zur Nutzung gehört auch die Aus­führung der genan­nten Hand­lun­gen zum Zwecke der Beobach­tung, Unter­suchung oder zum Test der über­lasse­nen Pro­gramme und Datenbestände. In allen anderen Fällen erfordert die Nutzung der Pro­gramme und der Datenbestände auf ein­er anderen als der beze­ich­neten bes­timmten Daten­ver­ar­beitung­sein­heit die schriftliche Zus­tim­mung der CONSERVE. In druckschriftlich­er Form über­lassenes Lizenz­ma­te­r­i­al darf nur mit schriftlich­er Zus­tim­mung der CONSERVE vervielfältigt wer­den. Zusät­zliche Exem­plare des druckschriftlichen Lizenz­ma­te­ri­als kön­nen von der CONSERVE unter diesem Ver­trag gebührenpflichtig bezo­gen wer­den. Zur ver­trags­gemäßen Nutzung gehört die Her­stel­lung von Sicherungskopi­en von den über­lasse­nen Pro­gram­men und den darin enthal­te­nen Datenbestän­den. Ist das Pro­gramm mit einem tech­nis­chen Kopier­schutz aus­ges­tat­tet, erhält der Kunde im Falle ein­er Beschädi­gung des geliefer­ten Pro­gramms beim Laden oder während des Betriebs auf Anforderung kurzfristig eine Ersatzkopie des Pro­gramms. Der Kunde ist berechtigt, die über­lasse­nen Pro­gramme mit anderen Com­put­er-Pro­gram­men zu verbinden. Weit­erge­hende Änderun­gen der Pro­gramme sowie Fehlerko­r­rek­turen sind nur in dem Umfang zuläs­sig, als sie zur bes­tim­mungs­gemäßen Benutzung der Pro­gramme notwendig sind. Eine Rück­über­set­zung (Dekom­pilierung) des Pro­gramm­codes in eine andere Darstel­lungs­form ist unter­sagt. Ausgenom­men hier­von ist eine teil­weise Über­set­zung der Code­form zum Zwecke der Her­stel­lung von Inter­op­er­abil­ität eines unab­hängig geschaf­fe­nen Com­put­er­pro­gramms mit einem über­lasse­nen Com­put­er­pro­gramm oder mit anderen Com­put­er­pro­gram­men unter den in § 69 e UrhG angegebe­nen Beschränkun­gen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die hierin genan­nten Rechte auf Dritte zu über­tra­gen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

Teilleistungen / Teillieferungen

Die CONSERVE ist zu Teilleis­tun­gen, Teil­liefer­un­gen und Teil­rech­nungsstel­lung jed­erzeit berechtigt.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur voll­ständi­gen Bezahlung sämtlich­er Forderun­gen der CONSERVE aus der Geschäftsverbindung mit dem Kun­den in Haupt- und Neben­sache Eigen­tum der CONSERVE.

Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigen­tumsvor­be­halt der CONSERVE ste­hen­den Sachen ord­nungs­gemäß zu ver­sich­ern (d. h. Diebstahl‑, Feuer‑, Wass­er- und Schwach­stromver­sicherung) und der CONSERVE auf Anforderung eine solche Ver­sicherung nachzuweisen. Im Schadens­fall gilt der Ver­sicherungsanspruch des Kun­den als an die CONSERVE abgetreten.

Der Kunde ist zur Ver­fü­gung über die unter dem Eigen­tumsvor­be­halt ste­hen­den Sachen nicht befugt. Bei Pfän­dun­gen oder Beschlagnah­men hat der Kunde die CONSERVE unverzüglich schriftlich zu unter­richt­en und hat Dritte auf den Eigen­tumsvor­be­halt der CONSERVE unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde den­noch die Liefer­ge­gen­stände veräußert und die CONSERVE dieses genehmi­gen sollte, tritt der Kunde der CONSERVE bere­its mit Ver­tragsab­schluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der CONSERVE alle zur Gel­tend­machung dieser Rechte erforder­lichen Infor­ma­tio­nen her­auszugeben und die erforder­lichen Mitwirkung­shand­lun­gen zu erbrin­gen. Sicher­heit­en, die den Wert der zu besich­ern­den Forderun­gen um mehr als 20 % über­steigen, wer­den auf Anfordern des Kun­den von der CONSERVE freigegeben.

Haftungsbeschränkung

Soweit es sich nicht um unmit­tel­bare Per­so­n­en- und Sach­schä­den han­delt, haftet die CONSERVE ins­ge­samt nur bis zur Höhe des Auf­tragspreis­es und soweit für das zugrun­deliegende Geschäft eine Betrieb­shaftpflichtver­sicherung beste­ht, bis zur entsprechen­den Deckungshöhe.

Die CONSERVE haftet nicht für ent­gan­genen Gewinn, aus­ge­bliebene Einsparun­gen oder mit­tel­bare und / oder Folgeschä­den. Diese Haf­tungs­beschränkun­gen gel­ten nicht für Schä­den, die auf Vor­satz, grober Fahrläs­sigkeit oder dem Fehlen zugesichert­er Eigen­schaften beruhen.

Die CONSERVE haftet nicht für den Ver­lust oder die Wiederbeschaf­fung von Dat­en, es sei denn, sie muss sich die Ver­nich­tung der Dat­en als grob fahrläs­sig oder vorsät­zlich zurech­nen lassen. Der Kunde ist verpflichtet durch angemessene, dem Stand der Tech­nik entsprechende, Sicher­heits­maß­nah­men dafür Sorge zu tra­gen, dass seine Dat­en mit vertret­barem Aufwand rekon­stru­ier­bar sind.

Die CONSERVE übern­immt keine Haf­tung für Gegen­stände, die sich in deren Obhut auf­grund betrieblich­er Ver­an­las­sung befind­en, sofern kein Haf­tung­sein­schluss geson­dert schriftlich vere­in­bart wurde. Sofern ein Haf­tung­sein­schluss für Obhuts-Schä­den geson­dert schriftlich vere­in­bart wurde, wird im Falle eines Schadens seit­ens des Ver­sicher­ers der CONSERVE, der Markel Inter­na­tion­al Insur­ance Com­pa­ny Ltd. (Luisen­straße 14 in 80333 München / Tele­fon 089–890831650 / Ver­sicherungs-Num­mer MPI50471), der Zeitwert ersetzt.

Die CONSERVE übern­immt keine Haf­tung für Schä­den beim Trans­port, sofern kein Haf­tung­sein­schluss geson­dert schriftlich vere­in­bart wurde. Eine Trans­port-Schä­den-Ver­sicherung kann nur dann wirk­sam abgeschlossen wer­den, wenn das / die Gerät(e) der CONSERVE in der jew­eili­gen Orig­i­nal-Ver­pack­ung übergeben / versendet wird / wer­den und der Trans­port durch die CONSERVE selb­st oder einen Erfül­lungs­ge­hil­fen der CONSERVE (z.B. Paket- oder Kuri­er-Dienst) durchge­führt wird.

Gewährleistung: Hardware

Die CONSERVE gewährleis­tet für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Gefahrüber­gang, dass die Waren, die im Ver­trag zugesicherten Eigen­schaften besitzen und nicht mit Män­geln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn­lichen oder nach dem Ver­trag voraus­ge­set­zten Gebrauch aufheben oder min­dern. Eine uner­he­bliche Min­derung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Die CONSERVE leis­tet Gewähr nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersat­zliefer­ung. Der Kunde ist verpflichtet, der CONSERVE die erforder­liche Zeit und Gele­gen­heit zur Durch­führung der Nachbesserungsar­beit­en einzuräu­men. Gelingt es der CONSERVE nicht, erhe­bliche Män­gel inner­halb von 6 Monat­en ab Ein­gang ein­er ord­nungs­gemäßen Män­ge­lanzeige zu beseit­i­gen, so kann der Kunde der CONSERVE eine angemessene Nach­frist mit der Erk­lärung set­zen, dass er die Män­gelbe­sei­t­i­gung mit dem Ablauf dieser Frist ablehnt. Nach Fristablauf ist der Kunde zur Wan­delung oder Min­derung berechtigt, falls der Man­gel nicht rechtzeit­ig beseit­igt wor­den ist. Ein Anspruch auf Schaden­er­satz bzw. ent­gan­genen Gewinn ist in jedem Fall aus­geschlossen, es sei denn, dass der CONSERVE bzw. ihren Mitar­beit­ern grobe Fahrläs­sigkeit oder Vor­satz vorge­wor­fen wer­den kann. Die Gewährleis­tung umfasst nicht die Besei­t­i­gung von Fehlern, die durch nor­malen Ver­schleiß, äußere Ein­flüsse oder Bedi­enungs­fehler entste­hen. Die Gewährleis­tung ent­fällt, soweit der Kunde ohne Zus­tim­mung der CONSERVE Geräte, Ele­mente oder Zusatzein­rich­tun­gen selb­st ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nach­weis führt, dass die noch in Rede ste­hen­den Män­gel wed­er ins­ge­samt noch teil­weise durch solche Änderun­gen verur­sacht wor­den sind und dass die Män­gelbe­sei­t­i­gung durch die Änderung nicht erschw­ert wird.

Der Kunde ist verpflichtet, Män­gel unverzüglich mitzuteilen.

Gewährleistung: Software

Die CONSERVE garantiert für einen Zeitraum von 2 Jahren ab dem Tag der Liefer­ung, dass von der CONSERVE gelieferte Soft­ware im wesentlichen frei von Mate­r­i­al- und Her­stel­lungs­fehlern ist. Die Gewährleis­tung beschränkt sich auf diese Leis­tun­gen. Es ist dem Kun­den bekan­nt, dass nach dem Stand der Tech­nik Fehler in Pro­gram­men nicht aus­geschlossen wer­den können.

Im Fall ein­er berechtigten Män­gel­rüge behält sich die CONSERVE vor, ins­ge­samt drei Nachbesserun­gen durchzuführen bzw. im Falle des end- gülti­gen Scheit­erns der Nachbesserung dem Kun­den das Recht auf Wan­delung oder Min­derung einzuräu­men. Ein Recht auf Wan­delung oder Min­derung hat der Kunde nur, wenn sich ein Pro­gramm­fehler für das gesamte Leis­tungs­bild als erhe­blich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch andere Möglichkeit­en der Soft­ware gelöst wer­den kann.

Jede weit­ere Gewährleis­tung, ins­beson­dere dafür, dass die Soft­ware für die Zwecke des Kun­den geeignet ist, sowie für direk­te oder indi­rekt verur­sachte Schä­den (z. B. Gewin­nver­luste oder Betrieb­sun­ter­brechung) sowie für Ver­luste von Dat­en oder Schä­den, die im Zusam­men­hang mit der Wieder­her­stel­lung ver­lorenge­gan­gener Dat­en entste­hen, sind aus­drück­lich aus­geschlossen, es sei denn, dass der CONSERVE bzw. ihren Mitar­beit­ern Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit nachgewiesen wer­den kann. Die CONSERVE behält sich vor, auch nach Liefer­ung Änderun­gen an den Pro­gram­men vornehmen zu lassen, welche die Leis­tungs­fähigkeit des Pro­grammes verbessern und die übrige Soft­ware nicht beeinträchtigen.

Der Kunde ist verpflichtet, Män­gel unverzüglich mitzuteilen.

Service-Leistungen

Die CONSERVE stellt dem Kun­den bei Abschluss eines Ser­vice-Ver­trags ihr Know-How auch im Rah­men ein­er tele­fonis­chen Hot-Line gemäß der aktuellen Preis-Liste zur Ver­fü­gung. Sofern beim Kun­den vorhan­den, kann die CONSERVE den Ser­vice auch per Fern-Wartung / Tele-Ser­vice erbringen.

Der Kunde wird der CONSERVE alle für die Beratung erforder­lichen Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen und Doku­mente zur Ver­fü­gung stellen.

Die CONSERVE ist nicht verpflichtet, Anfra­gen des Kun­den zu beant­worten, die offen­sichtlich darauf beruhen, dass auf Seit­en des Kun­den keine oder keine aus­re­ichende Schu­lung vorhan­den ist.

Die CONSERVE haftet in Erfül­lung dieses Ver­trages nur für Vor­satz und grobe Fahrläs­sigkeit. Eine Haf­tung für ent­gan­genen Gewinn, son­stige mit­tel­bare und unmit­tel­bare Ver­mö­genss­chä­den und Ver­lust von Dat­en wird aus­drück­lich aus­geschlossen, es sei denn, dass der CONSERVE bzw. ihren Mitar­beit­ern Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit zur Last gelegt wer­den kann.

Im Schadens­fall beschränkt sich die Haf­tung der CONSERVE auf die Höhe der vorhan­de­nen Betriebshaftpflichtversicherung.

Vertrags-Laufzeiten

Sofern nicht anders schriftlich vere­in­bart beträgt die Ver­tragslaufzeit für alle laufend­en Leis­tun­gen grund­sät­zlich 24 Monate mit automa­tis­ch­er Ver­längerung um jew­eils 12 Monate; die Kündi­gungs­frist beträgt 3 Monate zum Ende der Laufzeit. Die Abrech­nung der laufend­en Gebühren erfol­gt, sofern nicht anders schriftlich vere­in­bart, grund­sät­zlich 12 Monate im Voraus. Die Berech­nung laufend­er Gebühren erfol­gt grund­sät­zlich ab Bere­it­stel­lung – auch bere­its während der Instal­la­tion und des Tests.

Bonitäts-Prüfung für Neu-Kunden

Die CONSERVE behält sich das Recht vor bei Anbah­nung eines Geschäfts mit einem Kun­den dessen Bonität zu prüfen; daher ist es notwendig das Geburts­da­tum der bestel­len­den Per­son zu erfassen und zu spe­ich­ern – bei einge­tra­ge­nen Organ­i­sa­tio­nen (z.B. Unternehmen) wird der Name und das Geburts­da­tum des Geschäfts­führers herangezogen.

Vertraulichkeit

Die CONSERVE und der Kunde verpflicht­en sich gegen­seit­ig, alle Geschäfts- und Betrieb­s­ge­heimnisse der anderen Seite unbe­fris­tet geheim- zuhal­ten und nicht an Dritte weit­erzugeben oder in irgen­dein­er Weise zu ver­w­erten. Die Unter­la­gen, Zeich­nun­gen und andere Infor­ma­tio­nen, die der andere Ver­tragspart­ner auf­grund der Geschäfts­beziehung erhält, darf dieser nur im Rah­men des jew­eili­gen Ver­tragszweck­es nutzen.

Sonstiges

Nebenabre­den sind nicht getrof­fen. Ver­tragsergänzun­gen ent­fal­ten nur Wirk­samkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

Der Kunde kann seine Rechte aus ein­er Geschäfts­beziehung mit der CONSERVE nur mit schriftlich­er Ein­willi­gung der CONSERVE abtreten. Eine Aufrech­nung gegenüber der Kauf­pre­is­forderung ist dem Kun­den nur mit anerkan­nten oder recht­skräftig fest­gestell­ten Gegen­forderun­gen möglich.

Gerichts­stand ist, soweit geset­zlich zuläs­sig, der Haupt-Sitz der CONSERVE in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land. Es gilt deutsches Recht. Die Gel­tung der Beson­deren Ver­trags­be­din­gun­gen (BVB) für die Über­las­sung von DV- Pro­gram­men, die Erstel­lung von DV-Pro­gramme, für Pla­nung von DV- gestützten Ver­fahren) sowie Änderung der Regelun­gen über den pauschalierten Schaden­er­satz wer­den für das Ver­tragsver­hält­nis aus­drück­lich aus­geschlossen. Aus­geschlossen wird eben­falls die Gel­tung des Ein­heitlichen UN-Kaufrechts („Con­ven­tion on Con­tracts for the Inter­na­tion­al Sale of Goods“ vom 11.04.1980, UNCITRAL-Kaufrecht).

Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen dieser all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­weise unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt dies die Gültigkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichti­gen Bes­tim­mungen das­jenige, was dem gewoll­ten Zweck am näch­sten kommt.

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